- Spediteur
- Transportunternehmen; Fuhrherr; Spedition; Versender; Haulier; Transporteur; Einfuhrhändler; Beförder; Ausfuhrhändler; Dienstleister; Frachtführer
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Spe|di|teur [ʃpedi'tø:ɐ̯], der; -s, -e, Spe|di|teu|rin [ʃpedi'tø:rɪn], die; -, -nen:Person, die gewerbsmäßig die Spedition von Gütern besorgt:mit dem Umzug beauftragen wir einen Spediteur; sich als Spediteurin selbstständig machen.Zus.: Möbelspediteur, Möbelspediteurin.* * *
Spe|di|teur 〈[-tø:r] m. 1〉 jmd., der gewerblich Waren od. Möbel befördert [frz. Bildung zu spedieren]
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Spediteur[-'tøːr; französisch, zu italienisch spedire »versenden«] der, -s/-e, derjenige, der sich seinem Auftraggeber (Versender) gegenüber verpflichtet, für dessen Rechnung, aber in eigenem Namen mit Transportunternehmen Verträge über die Beförderung von Gütern abzuschließen (Speditionsvertrag, §§ 453 ff. HGB). Voraussetzung ist, dass die Organisation der Versendung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens des Spediteurs gehört. Die Kaufmannseigenschaft ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des Spediteursrechts. Der Spediteur muss die Interessen des Versenders wahrnehmen, nach dessen Weisungen die geeignetsten, schnellsten und kostengünstigsten Transportmittel und -wege sowie zuverlässige Frachtführer auswählen und dem Versender Auskunft und Rechenschaft geben. Den Spediteur trifft keine Beförderungspflicht; er kann jedoch den Transport selbst übernehmen (Selbsteintritt) und wird dann zugleich Frachtführer (Fracht). Neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur hat er dann Anspruch auf die gewöhnliche Fracht. Der Spediteur hat wegen seiner durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht am Beförderungsgut (§ 464 HGB). Er haftet auch ohne Verschulden für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes in gesetzlich begrenzter Höhe (Gefährdungshaftung, §§ 461 folgende HGB). Ist der Versender ein Verbraucher, kann nicht zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Haftungsregelung abgewichen werden. Ansonsten kann in Individualabreden die Haftung im Rahmen der Regelungen des § 466 HGB frei vereinbart werden. In der Praxis geschieht dies häufig durch Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Soweit zulässig, tritt hier vielfach an die Stelle der Haftung des Spediteurs eine auf Kosten des Versenders genommene Speditionsversicherung. Spediteur ist auch der Zwischenspediteur, der im Auftrag des Hauptspediteurs die Versendung des Gutes auf einer bestimmten Teilstrecke besorgt; ebenso der Unterspediteur, der die Tätigkeit des Spediteurs als dessen Gehilfe erledigt. Der Sammelladungsspediteur versendet das Gut mit den Gütern anderer Versender auf eigene Rechnung; er hat die Rechtsstellung eines Frachtführers. Entsprechendes gilt, wenn der Spediteur mit dem Versender ein festes Entgelt vereinbart (§ 459 HGB). Umgangssprachlich wird auch der Frachtführer als Spediteur bezeichnet.In Österreich gelten die §§ 407 ff. HGB mit den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen. - Das Schweizer OR regelt den Speditionsvertrag nur rudimentär (Art. 439, 456, 457 OR); in der Praxis werden daher in der Regel die Allgemeinen Bedingungen des Schweizer Spediteurverbandes (SSV) vertraglich einbezogen.* * *
Universal-Lexikon. 2012.